Eine gute Produktbeschreibung zeichnet sich durch eine sachliche, richtige und vollständige Beschreibung aller Eigenschaften und Merkmale aus, die für eine Kaufentscheidung notwendig sind.

Wie ein Produkt dargestellt wird, hängt allerdings nicht nur von der Kreativität eines Händlers ab, sondern ist bei speziellen Produkten und Produktgruppen an besondere Anforderungen gebunden. Fehlen rechtlich verpflichtende Produktangaben, ist nicht selten eine Abmahnung oder Sperre beim Vermarktungspartner die Folge.

Um dies zu vermeiden, sollten Händler bereits bei der Erstellung von Datenfeeds besonderes Augenmerk auf produktspezifische Kennzeichnungspflichten legen. Einige allgemeine relevante Angaben sollen nachfolgend, in Teil 1 des Beitrages, betrachtet werden. Teil 2 beschäftigt sich dann mit branchenspezifischen Kennzeichnungspflichten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird aufgrund der Komplexität allerdings nicht erhoben.

Produktfotos

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte! Nicht verwunderlich also, dass ein gutes Produktfoto im Online-Handel nahezu unerlässlich ist. Doch hier lauern Fallen, die es zu beachten gilt.

So unterstehen Produktbilder dem Urheberrechtsgesetz und deren Nutzung bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Rechteinhabers. Zudem ist darauf zu achten, nur die im Lieferumfang enthaltenen Produkte auf dem Foto darzustellen. Eine Beschreibung im Text, was zum Lieferumfang gehört und was nicht, allein reicht nicht aus.

Auch der Einsatz eigener Produktfotografien von Marken-Produkten ist mit Vorsicht zu genießen. Bereits die nicht genehmigte Verwendung eigener Motive kann eine Markenrechtsverletzung darstellen. Es wird oft argumentiert, das eigene Produktfotografien den Eindruck erwecken könnten, das Online-Händler zum offiziellen Vertriebsnetzwerk der Marke gehören und damit eine bestimmte Erwartung zur Produkt- und Vertriebsqualität wecken.

Vorsicht ist zudem geboten bei Fotos, die das angebotene Produkt, durch Dekorationsmittel (z.B. Gemälde) aufgewertet, darstellen – oft in der Möbelbranche, bei Wohnbeispielen zu finden. Hier sollte darauf geachtet werden, keine urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden. Denn ist das verwendete Objekt bspw. stil-und stimmungsbildend und in diesem Zusammenhang nicht nur als beliebig austauschbares Beiwerk zu sehen, kann eine Urheberrechtsverletzung angemahnt werden.

Preisangabe

Auch bei der Preisauszeichnung von Produkten kommt es immer wieder zu Problemen. Grundsätzlich gilt, dass der Preis immer klar ersichtlich sein und den Endpreis, inklusive MwSt., Überführungskosten etc., beschreiben muss. Mögliche Zusatzinformation wie Versandgebühren und Lieferzeiten sollten in unmittelbarer Preisnähe stehen.

Händler, die Produkte unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen, mit wenigen Ausnahmen, zusätzlich zum Gesamtpreis, den Grundpreis, also den Preis je Menge, angegeben. Dies soll dem Kunden einen vereinfachten Preisvergleich ermöglichen.

Dabei ist zu beachten, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angezeigt und beide zusammen auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen. Der Grundpreis darf gegenüber dem Gesamtpreis optisch nicht hervortreten und muss überall dort zu finden sein, wo der Gesamtpreis auftaucht, also auch bspw. auf Produktübersichtsseiten.

Versandkosten und Lieferzeiten

Besonders wichtig, und nicht selten als absatzfördernde Maßnahmen verwendet, sind die Angaben zu Versandkosten und Lieferzeiten. Allerdings ist zu beachten, dass Angaben zu keinen oder reduzierten Versandkosten oder das Werben mit kurzen Lieferzeiten bindende Angaben sind.

Versandkosten müssen für den Kunden verständlich, genau und in unmittelbarer Preisnähe angegeben werden. Sie stehen meist in direktem Zusammenhang mit dem Liefergebiet (Inland/ Ausland). Für internationale Händler bedeutet dies, Versandkosten für jedes Land, das beliefert wird, anzugeben.

Zu den Pflichtangaben gehört zudem die Angabe zu Lieferzeiten. Händler, die hierbei unzutreffende Angaben machen, können abgemahnt werden. Angaben wie „voraussichtliche“ Lieferzeit oder „lieferbar in der Regel“ werden als „unlauter“ eingestuft. Zulässig hingegen ist die Angabe eines bestimmten Zeitraums z.B. „in ca. 3-5 Tagen“.