Neben der, in Teil 1 unseres Beitrags zur Produktdatenqualität beleuchteten, allgemein relevanten Angaben zu Kennzeichnungspflichten, soll nachfolgend auf einige branchenspezifische Regularien eingegangen werden. Diese können mitunter sehr komplex sein, sollten jedoch unbedingt beachtet und in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität geprüft werden.

Energieeffizienz

Ein aktuelles Beispiel für eine solche, branchenspezifische, rechtlich verpflichtende Angabe ist die, im Januar in Kraft getretene, Kennzeichnungspflicht energieverbrauchsrelevanter Produkte. Lieferanten und Händler sind danach verpflichtet, auf die Energieeffizienzklasse eines solchen Produktes hinzuweisen.

Ein elektronisches Etikett sowie ein elektronisches Produktdatenblatt sind hierfür bereitzustellen. Dabei sollte das elektronische Etikett in der Nähe des Produktpreises platziert sein. Wird auf das Etikett verlinkt, muss der Link dabei als Pfeil in der Farbe der Effizienzklasse des Produktes erscheinen und in weißer Schrift, in einer Schriftgröße dem Preis entsprechend, bezeichnet sein.

Wichtig: Erfinden Sie keine Energieeffizienzklassen! Die Angabe „A Plus“ beispielsweise existiert in dieser Form nicht, kann als wettbewerbswidrig und unlauter eingestuft und mit Abmahnungen gestraft werden.

Zudem muss das elektronische Produktdatenblatt in der Nähe des Produktpreises, gut sichtbar und leserlich, bereitgestellt werden. Wird eine Verlinkung herangezogen, muss der Link eindeutig mit dem Wort „Produktdatenblatt“ beschriftet sein.

Batterieverordnung

Händler, die Batterien vertreiben oder diese als Zugabe zu elektronischen Geräten anbieten, sind an die Hinweispflicht aus der Batterieverordnung gebunden. Verbrauchen müssen demnach über die Rückgabenmöglichkeit von Batterien informiert und darauf hingewiesen werden, Batterien nicht mit dem Hausmüll zu entsorgen. Zusätzlich müssen im Zusammenhang stehende Symbole erläutert werden.

Textilfasern

Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung verpflichtet sowohl Hersteller als auch Händler zur Information über die Faserzusammensetzung von Textilien und ist im Rahmen der Produktbeschreibungen in Online-Shops zwingend zu beachten. Unter die Kennzeichnungspflicht fallen dabei nicht nur Kleidungsstücke, sondern z.B. auch Bezugsmaterial von Möbeln, Schirmen und Matratzen oder Futterstoffe. Ausnahmen bilden einige wenige Textilerzeugnisse, welche in der Verordnung festgeschrieben sind. Hierzu zählen u.a. Uhrenarmbänder, Spielzeug oder textile Teile von Schuhen.

Bei der Beschreibung der Fasern ist darauf zu achten, nur die festgelegten, zulässigen Bezeichnungen zu verwenden. Der Begriff „Bio-Baumwolle“ beispielsweise gilt als unzulässig.

Lebensmittel

Seit Ende 2014 gilt die neue europäische Verordnung bezüglich Informationen der Verbraucher über Lebensmittel. Sie enthält Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln und erfasst auch explizit den Online-Handel.

Danach gilt, jedem Lebensmittel, das an Endverbraucher geliefert wird, die in der Verordnung aufgeführten Informationen rund um Lebensmittelbezeichnung, Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration oder Herkunftsort, beizufügen. Auf Details sollte hierbei besonders geachtet werden. So muss bspw. die Zutatenliste mit einer Überschrift versehen werden, die zwingend das Wort “Zutaten” enthält.

Lebensmittelinformationen müssen zutreffend, leicht verständlich und nicht irreführend dargestellt werden. Lebensmitteln dürfen in der Beschreibung keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder gar Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden.

Im internationalen Online-Handel sollten Produktangaben in einer im jeweiligen Zielland verständlichen Sprache ausgezeichnet sein.

Schmuck

Auch beim Handel mit Schmuck ist auf Fallstricke zu achten. Häufig werden hier wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, wenn die Zusammensetzung eines Produkts oder Angaben zu bestimmten Inhaltsstoffen falsch oder irreführend dargestellt wurden.

So darf nach dem Feinheitsgehaltsgesetz für Gold und Silber beispielsweise die Bezeichnung „585“ nicht verwendet werden, wenn das Produkt nur vergoldet ist und nicht ausschließlich aus Gold besteht. Der Begriff „nickelfrei“ muss gewährleisten, dass tatsächlich kein Nickelanteil vorhanden ist.

Problematisch ist auch immer wieder die Verwendung von markenrechtlich geschützten Namen zur Produktbeschreibung wie bspw. die Aussage „passend zu Pandora“. Hier liegt der Verdacht nahe, eigene Produkt durch die Markennennung positiv hervorzuheben und so Kunden anzulocken.

Auch die Beschreibung von Steinen als „Heilsteine“ wird als unlauter eingestuft. Dies gilt selbst dann, wenn ein Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Beweis für die Wirkung der Steine erfolgt.

Jugendschutz

Besondere Aufmerksamkeit ist dem Jugendschutz zu widmen, wenn nicht jugendfreier Produkte vertrieben werden. Es gelten strenge Regeln für die Sicherstellung der Alterskontrolle. Der Einsatz von anerkannten Kontrollsystemen der Kommission für Jugendschutz der Landesmedienanstalten bietet hier Sicherheit.